Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 14b Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/14b#abs-1 (1) Das Bundesamt ist zuständig für die Aufgaben nach den Artikeln 4, 11, 12, 21 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 in der Fassung vom 16. November 2011.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/14b#abs-2 (2) Bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen nach Artikel 21 gilt § 12 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Satz 2 und 3 entsprechend; bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gilt § 20 entsprechend.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 14b aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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